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Geschäftsbedingungen Gasthaus Sonne - Sinsheim Ehrstädt
Die vertragliche Bindung zwischen dem Gast und dem Gasthaus Sonne
basiert auf den „Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe“
des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald ein Zimmer bzw. eine Wohnung mündlich
oder schriftlich bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den
vereinbarten oder den betrieblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen (Einsparungen). 14 Tage vor der Buchung kann kostenfrei storniert werden.
Diese Einsparungen betragen:
20 % des Preises bei Übernachtung mit Frühstück.
Der Nachweis eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter,
der Nachweis eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Änderungen bzw. Stornierungen sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich mitzuteilen.
5. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommen Quartiere
nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle so gering wie möglich zu halten.
b) Bis zur anderweitigen Vergebung der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages
den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer und gelten, solange keine
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer eintreten.
Es besteht das Recht des Vermieters auf entsprechende Preisänderungen.
7. Die Unterkunft steht am Anreisetag ab 17:00 Uhr zur Verfügung und ist am Abreisetag
bis spätestens 11:00 Uhr zu verlassen.
8. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird nicht direkt
oder z. B. durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter oder eine vom Vermieter genannte
Person zu verständigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, ist der Vertragspartner
nicht in der Lage, noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz sind daher
ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre,
jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den
Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651a BGB voraus,
dass dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die
Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9. Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen.
Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für
eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.